Änderung an Steuergesetzen durch das sog. "Kroatiengesetz"

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Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt.

 

Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter http://www.bzst.de zur Verfügung.

 

Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen.

 

Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab 1.10.2014 die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren.

 

Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen.

 

Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Fundstelle:

HIB PM 353 v. 2.7.2014, BT-Drs. 18/1529, 18/1776 (DW20140902)

NWB 28, S. 2073 (DW20140901)

BMF-PM Nr.: 33 v. 11.7.2014 (DW20140908)