Bei typischen Gewerbebetrieben gilt normalerweise, dass Gewinne die Steuerlast erhöhen, während Verluste die Steuerlast mindern - wenn nicht gar auf null reduzieren. Erwirtschaftet ein
Unternehmer nur Verluste, kann das Finanzamt eine andere Motivation als Gewinnstreben vermuten. Ohne Gewinnstreben fehlt aber ein elementarer Aspekt, um als Unternehmer zu
gelten.
Für diese Maxime, die gleichermaßen für selbständig tätige Freiberufler gilt, hat sich im Steuerrecht der Begriff „Liebhaberei“ etabliert. Er bedeutet, dass private Interessen und
Beweggründe ursächlich für die unternehmerische Tätigkeit sind. Erwirtschaftet jemand dabei Gewinne, ist das für die Finanzverwaltung nicht weiter beachtlich. Für sie fängt die
Liebhaberei oder das Hobby erst dann an, wenn Verluste entstehen und keine Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu begrenzen bzw. in Gewinne umzuwandeln. Dann erkennt sie die Verluste nicht
(mehr) an, so dass diese die Steuerlast des „Liebhabers“ auch nicht mehr mindern können.
Das musste kürzlich auch ein Psychotherapeut feststellen: Das Finanzgericht München erkannte die Verluste aus seiner Therapeutentätigkeit nicht an. Das Finanzamt hatte Verluste in Höhe von ca. 10.000 € aus fünf Jahren korrigiert, so dass der Therapeut mehrere tausend Euro an Steuern plus Zinsen nachzahlen musste. Bemerkenswert an dem Fall des Psychotherapeuten ist, dass nicht ein typisches Hobby, sondern eine anerkannte freiberufliche Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wurde: ein Warnsignal an alle Selbständigen, die ihre Verluste seit Jahren einfach stehenlassen, ohne Gegenmaßnahmen zu ergreifen!
HINWEIS
Um mit Ihrer Tätigkeit nicht in die steuerlich unbeachtliche Liebhaberei abzurutschen, sollten Sie in Verlustjahren eine Analyse der Situation dokumentieren. Dabei können einige Fragen helfen: Warum ist der Verlust da (inner- und außerbetriebliche Gründe)? Wie sieht die Zukunft aus? Was muss geändert werden?
Auf jeden Fall sollten Sie einen Plan zur Verbesserung der Situation machen, den Sie auch genauso umsetzen. Möglicherweise muss der Betrieb umstrukturiert werden. Sollten dann immer noch Verluste
entstehen, geht das ganze Spiel von vorne los. Vermutet das Finanzamt weiterhin Liebhaberei, können Sie dem immerhin mit Hilfe Ihrer Aufzeichnungen und der umgesetzten Pläne
entgegentreten.
Fundstelle:
FG München, Urt. v. 23.01.2014 – 5 K 618/12; www.gesetze-bayern.de