Stiftungen werden oft gegründet, um das Vermögen einer Person, die keine (geeigneten) Erben hat, zu verselbständigen. Die Stiftung hat dann zum Beispiel den Sinn und Zweck,
gemeinnützige Vorhaben zu fördern. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) weist darauf hin, dass unselbständige - auch nicht rechtsfähig genannte - Stiftungen grundsätzlich
körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie können aber bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Stiftungszwecke dem
Allgemeinwohl dienen.
Eine Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen
und sein Andenken zu ehren. Der Unterhalt, die Grabpflege und die Ehrung müssen angemessen sein. Die OFD orientiert sich hierbei am Lebensstandard des Stifters. Bei der Ermittlung des Einkommens
müssen zum Beispiel alle positiven Einkünfte mit den negativen verrechnet werden. Allerdings sind etwaige Verlustverrechnungsbeschränkungen, die das Einkommensteuergesetz kennt,
unbeachtlich.
Fundstelle:
OFD Magdeburg, Vfg. v. 03.03.2014 – S 1900 - 22 - St 217, S 0171 - 155 - St 217