EU-Recht | Umsatzsteuerbefreiung bei Privatklinik

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Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Krankenhausbehandlungen von der Umsatzsteuer. Allerdings gilt diese Steuerbefreiung nicht allgemein für jede Krankenhausbehandlung. Zunächst einmal sind alle Krankenhäuser, die sich in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (z.B. kirchlich, städtisch) befinden, mit ihren Behandlungsumsätzen steuerbefreit. Der deutsche Gesetzgeber sieht die Steuerbefreiung bei privaten Kliniken demgegenüber nur dann vor, wenn sie eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung haben.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) betrieb eine GmbH eine Klinik für Psychotherapie. Das Finanzamt versagte ihr die Steuerbefreiung, weil sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Sie habe nicht über eine entsprechende sozialrechtliche Zulassung verfügt. Außerdem sei die Anzahl der behandelten Patienten, die gesetzlich krankenversichert seien, zu gering gewesen.

 

Dieser Argumentation ist das FG nicht gefolgt. Die Steuerbefreiung ergibt sich in diesem Fall jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuergesetz. Die Klinikbetreiberin kann sich vielmehr auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Nach der entsprechenden europarechtlichen Vorschrift sind die Umsätze steuerfrei. In Deutschland werden Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung im Vergleich zu Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ungleich behandelt. Darin liegt ein Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Neutralitätsprinzip. Die Regelung in Deutschland verstößt wegen der Ungleichbehandlung also gegen Europarecht.

Fundstelle:

FG Münster, Urt. v. 18.03.2014 – 15 K 4236/11 U, Rev. (BFH: V R 20/14); www.justiz.nrw.de