Arbeitsvertrag | Ehegattenarbeitsverhältnis

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Dass ein Ehegatte in der Praxis seines Partners angestellt ist, ist keine Besonderheit und wird häufig so gestaltet. Der Grund ist so einfach wie plausibel: Familienangehörige helfen normalerweise sowieso in irgendeiner Art und Weise im „Betrieb“ mit, sei es bei der Büroorganisation, der Reinigung, der Verwaltung oder dem Telefondienst - je nach Qualifikation.

Schließen die Ehegatten hierüber keinen Arbeitsvertrag und erfolgt die Hilfe unentgeltlich, ist im Steuerrecht von einer Zugehörigkeit zur familiären Sphäre die Rede. Im Klartext bedeutet das, dass die Mitarbeit sich steuerlich nicht auswirkt. Eine entgeltliche Anstellung führt dagegen zu Lohn beim Angestellten und zu steuermindernden Betriebsausgaben beim Arbeitgeber.

 

Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) vor kurzem einem Unternehmer vorgeführt, der seine Ehefrau als Minijobberin angestellt hatte. Er konnte aber weder einen Arbeitsvertrag noch regelmäßige Arbeitszeiten oder andere Bedingungen vorweisen, die bei Verträgen mit fremden Personen typisch sind. Obwohl der Stundenlohn von 10 € für die Tätigkeit der Ehefrau als Bürohilfe eigentlich angemessen war, versagten ihm sowohl das Finanzamt als auch das FG den Betriebsausgabenabzug zum Teil.

 

Das Arbeitsverhältnis fiel aber in dieser Entscheidung interessanterweise steuerlich nicht völlig unter den Tisch, sondern die Richter beschränkten es nur auf ein angemessenes Maß. Somit konnte der Unternehmer die Betriebsausgaben zumindest zum Teil steuermindernd von seinen Einkünften abziehen. Die Höhe der Betriebsausgaben wurde aber - mangels schriftlicher Vereinbarungen bzw. Nachweisen zur erbrachten Arbeitsleistung der Ehefrau - anhand einer fiktiven Berechnung geschätzt.

 

Die Qualifikation der Ehefrau spielte hierbei übrigens keine Rolle. Die Bezahlung muss nur zur tatsächlich ausgeführten Tätigkeit passen.

 

HINWEIS

Bei Verträgen zwischen Angehörigen sollte die Frage, ob auch eine fremde Person den Vereinbarungen zugestimmt hätte, immer positiv beantwortet werden können. Das bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Vereinbarung, sondern natürlich auch auf die tatsächliche Durchführung. Der Lohn sollte beispielsweise stets wie vereinbart, pünktlich und regelmäßig gezahlt werden. Nur so erkennt das Finanzamt die Verträge an.

Fundstelle:

FG Niedersachsen, Urt. v. 07.01.2014 – 9 K 135/12; www.rechtsprechung.niedersachsen.de