Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt – also sowohl privat als auch betrieblich – genutzten
Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet. Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel
aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus.
Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede
aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen.
Fundstelle: BFH-PM Nr. 42 v. 11.6.2014, BFH-Urt. v. 7.5.2014 – V R 1/10,
BFH-Urt. v. 22.8.2013 – V R 19/09 (DW20140804)