Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen,
in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (FG) vom 6.8.2013 können aber solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen.
In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Diese hätten sich aufgrund seines Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt. Er beantragte deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf 10 Jahre. Das FG ließ jedoch nur eine Verteilung auf 5 Jahre zu.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az. BFH VI R 68/13). Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende
Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
Fundstelle: FG Saarland, Urt. v. 6.8.2013 – 1 K 1308/12, Rev. BFH VI R 68/13
(DW20140708)