Rentenbesteuerung | Erweiterte Honorarbeteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung

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Die Renten in Deutschland werden besteuert - die meisten allerdings bisher nur mit dem sogenannten Ertragsanteil.


BEISPIEL

Ein Rentner, der im Jahr 2013 in Rente gegangen ist, erhält aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Jahresrente von 35.000 €. Dieser Betrag ist bei der Einkommensteuer nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Wegen des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt der Ertragsanteil der Rente bei 66 %. Daher werden auch nur 66 %, also 23.100 €, als Einnahmen bei der Einkommensteuer berücksichtigt.

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) erhielt ein Rentner Einnahmen in Höhe von 6.094 € aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese Einkünfte wollte er mit einem Ertragsanteil von lediglich 50 % versteuern, so dass als steuerpflichtige Einnahmen nur die Hälfte, also etwa 3.000 €, anzusetzen gewesen wäre. Dieser Sichtweise ist das FG jedoch nicht gefolgt.

 

Im Streitfall ging es um Zahlungen nach den „Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein“. Solche Zahlungen beurteilt der Bundesfinanzhof als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in voller Höhe versteuert werden müssen.

 

HINWEIS

Der ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeläutete Systemwechsel wird schrittweise durchgeführt. Die Abkehr vom alten System - der Besteuerung mit dem Ertragsanteil - wird erst im Jahr 2040 vollständig vollzogen sein. Für Neurentner in diesem Jahr wird dann die gesetzliche Rente zu 100 % steuerpflichtig sein.

Fundstelle

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.02.2014 – 5 K 183/11, Rev. zugelassen;
www.schleswig-holstein.de/FG