Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen?

Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erheblich zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Kapitalerträgen für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich die Frage, inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet hier nach Auffassung des FG keine Anwendung.

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag.

 

Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte das FG für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme neben­einander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrags und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.

 

Anmerkung: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 anhängig. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 liegt beim FG ein weiteres Verfahren zu derselben Problematik vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Kosten bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt nunmehr mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Fundstelle: FG Köln, PM v. 17.4.2013, Urt. v. 17.4.2013 – 7 K 244/12

(DW20130811)