Steuertipp | Steuerrechtliche Einordnung kann von sozialrechtlicher abweichen

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Die sozialrechtliche Einordnung ist für die steuerliche Frage, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht bindend. Einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) zufolge richtet sich die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

 

Eine Zahnarztgattin betrieb ein Institut für biophysikalische Informationstherapien. Neben dieser - unstreitig gewerblichen - Tätigkeit war sie als Arzthelferin bei ihrem Ehemann, einem Zahnarzt, angestellt. Die Krankenkasse stellte 2007 fest, dass sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2009 folgte das Finanzamt dieser Einordnung und unterwarf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit der Gewerbesteuer.

Das FG hat jedoch entschieden, dass die sozialrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht zwangsläufig im Gleichklang mit der steuerrechtlichen Einordnung erfolgt: Die Zahnarztfrau war in der Praxis ihres Ehemannes für Verwaltung, Organisation, Schriftverkehr, Personalverwaltung und Abrechnung zuständig. Ihre Pflichten waren klar und eindeutig in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und wurden auch entsprechend durchgeführt. Für ihre weisungsgebundene Tätigkeit bezog sie einen festen Monatslohn, außerdem galt für sie eine Urlaubsregelung. Aus Sicht des FG ist die Zahnarztfrau als Arbeitnehmerin anzusehen. Sie ist keine Gewerbetreibende und erzielt daher mit dieser Tätigkeit auch keine gewerblichen Einkünfte.

Hinweis: Eine Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet wird. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dagegen Merkmale wie persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit. Zudem schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zwar seine Arbeitskraft, aber keinen bestimmten Arbeitserfolg.

Fundstelle: 

FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.01.2014 – 6 K 2295/11, rkr.; www.mjv.rlp.de