Kleines Jahressteuergesetz | Der Gesetzgeber plant zahlreiche steuerrechtliche Änderungen

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Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Der Gesetzgeber plant aber nicht nur anlässlich des EU-Beitritts von Kroatien Änderungen, sondern quer durch das gesamte Steuerrecht. Daher wird der Entwurf schon als „kleines Jahressteuergesetz“ gehandelt. Grundsätzlich sollen unter anderem folgende Änderungen ab dem 01.01.2015 gelten:

  • Kreditinstitute können die Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge abfragen. Das dazu bestehende Widerspruchsrecht soll gestrichen werden. Hintergrund ist, dass eine Bank für den Abzug der Kirchensteuer eine Abfrage starten darf, ohne dass der Bankkunde widersprechen kann.
  • Bei Lebensversicherungen ist die ausgezahlte Summe bei Eintritt des versicherten Risikos grundsätzlich steuerfrei. Der Erwerb „gebrauchter“ Lebensversicherungen dient jedoch nicht der Abdeckung des versicherten Risikos. Diese Anlagemodelle sollen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Ausnahme: der Erwerb von Versicherungsansprüchen durch die versicherte Person, etwa bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
  • Zur Ermittlung des Verkaufsgewinns bei Fremdwährungsbeträgen soll als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich fingiert werden, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert werden. Mit Einführung der Abgeltungsteuer war diese Methode zunächst gestrichen worden.
  • Der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € wird für Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen gewährt, wenn keine höheren Zahlungen nachgewiesen werden. Künftig soll der Pauschbetrag auch die Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs umfassen.
  • Der Abzug von Unterhaltsleistungen gilt als verwaltungsaufwendig und missbrauchsanfällig. Mit der Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person auf der Steuererklärung kann deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Die Angabe soll aber nur bei Unterhaltsempfängern Pflicht werden, die (un-)beschränkt steuerpflichtig sind.
  • Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) für Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten soll in Zukunft bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können.
  • Die Grenze für die jährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen soll von 1.000 € auf 1.080 € steigen. Das soll vor allem Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter entlasten, die künftig nur noch eine Lohnsteuer-Anmel¬dung mit dem Jahresbetrag abgeben müssen.
  • Die Stellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen soll von der Umsatzsteuer befreit werden. Die Befreiung soll für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und weiteren Bereichen gelten.

 

Für Einrichtungen im Bereich der ambulanten Rehabilitation soll eine Gewerbesteuerbefreiung eingeführt werden, die bisher nur für stationäre Einrichtungen gilt. Von stationären Rehabilitationseinrichtungen unterscheiden sich ambulante einzig dadurch, dass dort keine Unterkunft und (Voll-)Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

Fundstelle: 

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; Regierungsentwurf v. 02.05.2014, BR-Drucks. 184/14