Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die Finanzverwaltung jetzt wir folgt: „Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.“ Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den sog. Fremdvergleich hin überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits- oder Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle hierüber gezielt beraten lassen.
Fundstelle:
BFH-Urt. v. 22.10.2013, BMF-Schr. v. 29.4.2014,
IV C 6 S 2144/07/10004 (DW20140705)