Umsatzsteuerfreiheit | Analyse von Gewebeproben als Heilbehandlungsleistung

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Wer als Laborarzt Gewebeproben anderer Ärzte und/oder Krankenhäuser analysiert und befundet, erbringt umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Laut Finanzgericht Hamburg (FG) erfordert die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlungsleistung kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

 

Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine aus sieben Gesellschaftern bestehende ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR, Laborleistungen an externe Ärzte und Kliniken. Sie betreibt ein eigenes Labor zur Analyse und Befundung von Gewebeproben. Eine vertragsärztliche Zulassung besitzt sie nicht.

Die Gemeinschaftspraxis führte für andere niedergelassene oder privatärztlich tätige Ärzte und Kliniken Fremdhistologien durch. Die Laboruntersuchungen wurden nach ärztlicher Anordnung durchgeführt. Die Gewebeproben wurden bei Eingang durch einen entsprechend qualifizierten Arzt gesichtet und nach Fragestellung sowie Dringlichkeit vorsortiert. Anschließend wurde das Gewebe vom nichtärztlichen Personal aufbereitet. Es wurde dann von den Ärzten untersucht und befundet. Das Ergebnis der Begutachtung wurde schließlich dem einsendenden Arzt oder der Klinik mitgeteilt.

 

Das FG hat entschieden, dass die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienenden medizinischen Analysen unter den Begriff der Heilbehandlung fallen. Das gilt auch, wenn sie von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchgeführt werden.

Fundstelle: 

FG Hamburg, Urt. v. 23.10.2013 – 2 K 349/12, Rev. (BFH: XI R 48/13); www.rechtsprechung-hamburg.de