Seit der Einführung der Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen können Steuerpflichtige grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € (bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere Werbungskosten werden nicht mehr berücksichtigt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
Dieses Verfahren landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von
25 %.
Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als der Abgeltungssteuersatz und in dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Die daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigt. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in denen die tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht berücksichtigt wurden, mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
Fundstelle:
Das Wichtigste, Ausgabe April 2013, Beitrag Nr. 7,
BFH-Az. VIII R 13/13, BdSt PM vom 25.4.2014, BFH-Az. VIII R 18/14
(DW20140701)