Die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes lassen sich auch dann nicht anteilig steuerlich abziehen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall entschieden, in dem ein Landwirt auf den Dächern einer Reit- und einer Mehrzweckhalle zwei Photovoltaikanlagen betrieb. Beide Hallen hatte er seiner Ehefrau vermietet. Das Finanzamt sah die Vermietung als Liebhaberei an, da deren Erlöse unterhalb der Abschreibungsbeträge lagen.
Der BFH hat die Kosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Gebäudeabschreibung und die sonstigen Hallenkosten seien vollständig der (steuerlich nicht anerkannten) Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Die Hallen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“, denn sie dienten der privaten Nutzung.
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 17.10.2013 – III R 27/12; www.bundesfinanzhof.de