Verluste aus Steuerstundungsmodellen sind nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind nicht möglich. Damit wollte der Gesetzgeber bestimmte Modelle unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts zumindest in der Anfangsphase der Investition eine Verrechnung steuerlicher Verluste mit übrigen Einkünften ermöglicht wird.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich geklärt, wie diese gesetzlichen Begrifflichkeiten zu verstehen sind: Damit ein Steuerstundungsmodell angenommen werden kann, muss eine umfassende Investitionskonzeption vorliegen, die sich an mehrere Interessenten richtet. Ein Konzept ist vorgefertigt, wenn es mittels eines Anlegerprospekts oder in ähnlicher Form (z.B. durch Katalog) vertrieben wird. Darüber hinaus muss dem Investor eine Investitionsmöglichkeit „geboten“ werden. Er muss also eine passive Rolle bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung einnehmen.
Hinweis: Die Annahme eines Steuerstundungsmodells erfordert aber nicht zwingend, dass der Fondsanbieter zum Konzeptvertrieb mit erzielbaren Steuervorteilen wirbt. Auch ein Vertrieb im Stillen kann dazu führen, dass Einbußen aus diesen Modellen den Verlustabzugsbeschränkungen unterliegen. |
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 06.02.2014 – IV R 59/10; www.bundesfinanzhof.de