Pflege/Unterhalt | Freibetrag für Pflegeleistungen bei Verwandten in gerader Linie

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Wer eine Person bis zu ihrem Tod unentgeltlich gepflegt hat und dafür mit einer Erbschaft bedacht wird, kann von einem erbschaftsteuerlichen Freibetrag von bis zu 20.000 € profitieren. Diese Vergünstigung honoriert das finanzielle bzw. ideelle Opfer, das der Erbe zu Gunsten des Erblassers erbracht hat. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Wert der erbrachten Pflegeleistung. Dem Erben stehen aber nicht einfach pauschal 20.000 € zu, sondern er muss den Umfang und den Wert der Pflegeleistung gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass Erben kein Pflegefreibetrag zusteht, wenn sie gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet waren. Zu diesem Personenkreis gehören Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie. Somit können Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, den Freibetrag grundsätzlich nicht abziehen (bestehende Unterhaltspflicht). Für Verwandte in gerader Linie gilt das Abzugsverbot aber nicht, wenn die gepflegte Person vermögend war. In diesem Fall war sie nach den zivilrechtlichen Regelungen nicht bedürftig, so dass auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht der Verwandtschaft bestand.

Hinweis: Bei Verwandten in gerader Linie (z.B. Kindern, Eltern) ist ein Abzug des Pflegefreibetrags also nicht per se ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob der Gepflegte mit seinem eigenen Vermögen in der Lage gewesen wäre, die Kosten eines Pflegedienstes zu tragen. Trifft dies zu, war die Verwandtschaft gesetzlich nicht verpflichtet, den Erblasser zu pflegen, sondern die Pflege erfolgte freiwillig, so dass ein Abzug des Freibetrags zulässig ist.

Fundstelle: 

Bayerisches LfSt, Vfg. v. 12.03.2014 – S 3812.1.1 - 1/12 St 34