Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i. S. des Einkommensteuergesetzes sein können und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Fundstelle:
BFH-PM Nr. 25/2014 v. 2.4.2014, BFH-Urt. v. 14.11.2013,
VI R 20/12 (DW20140603)