Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung auf 450 € angehoben. Außerdem wurde die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 € beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei.
Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, trat hingegen ab dem 01.01.2013 Rentenversicherungspflicht ein. Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen Folgendes voraus:
- den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und
- die Meldung der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle (spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags).
In „Aufstockungsfällen“ wurde das monatliche Entgelt im Zuge der gesetzlichen Änderung auf bis zu 450 € angehoben. Die Anzeige der gewünschten Befreiung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstelle fehlt derzeit vor allem in diesen Fällen häufig. Ohne entsprechende Meldung wird aber keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die so entstandenen Beiträge wurden daher vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
Hierzu hat die Minijob-Zentrale klargestellt: Lag dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vor und wurde die gewünschte Befreiung bisher nur nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, akzeptiert sie bis zum 30.06.2014 die fehlende Meldung. Das bedeutet: In diesen Fällen ist der Minijob auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Ab dem 01.07.2014 muss der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Das gilt für neue Beschäftigungsverhältnisse und in Entgelterhöhungsfällen. Anderenfalls besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.
Hinweis: Ausführliche Informationen hierzu nebst Beispiel entnehmen Sie bitte dem Newsletter Nr. 01/2014 der Minijob-Zentrale, www.minijob-zentrale.de. |
Fundstelle:
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 05.12.2012;
BGBl I, 2474, Minijob-Zentrale, Newsletter Nr. 01/2014 v. 18.03.2014; www.minijob-zentrale.de; DStV-Information, StBdirekt-Nr. 14420; www.lswb.de