Vielfach zahlen Arbeitgeber ihren angestellten Ärzten zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Steuerfrei sind solche Zuschläge nur dann, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus.
In der Praxis zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aber auch pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Solche Zuschläge sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass die Einzelabrechnung zum jährlichen Abschluss des Lohnkontos grundsätzlich unverzichtbar ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn
- die Arbeitsleistung fast ausschließlich zur Nachtzeit zu erbringen ist und
- die pauschal geleisteten Zuschläge so bemessen sind, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - auf das Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen.
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 24.09.2013 – VI R 48/12, NV; www.bundesfinanzhof.de