Ehegattenarbeitsverhältnis | Uneingeschränkte private Pkw-Nutzung wird nicht immer anerkannt

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Unternehmer genießen durch die fremdübliche Beschäftigung ihres Ehegatten im eigenen Betrieb eine Reihe von Steuervorteilen: Die anfallenden Lohn(neben)kosten können als Betriebsausgaben verbucht werden. Sofern dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein betrieblicher Pkw zur privaten Nutzung überlassen wird, muss er hierfür zwar einen geldwerten Vorteil versteuern, der Arbeitgeber-Ehegatte kann aber sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass die Überlassung eines Pkw bei Ehegattenarbeitsverhältnissen grundsätzlich anzuerkennen ist. Allerdings ist Voraussetzung, dass die Konditionen der Überlassung fremdüblich sind.

 

An dieser Hürde sind die Kläger im Entscheidungsfall gescheitert. Der Ehemann hatte seine Ehefrau für einfache Büro- und Reinigungstätigkeiten angestellt. Das Arbeitsentgelt betrug 100 €, später 150 € pro Monat. Darüber hinaus hatte er seiner Ehefrau einen hochwertigen betrieblichen Pkw zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt (ohne Selbstbeteiligung der Ehefrau).

 

Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses mangels Fremdüblichkeit ab. Auch der BFH hielt an diesem Kurs fest. Das FG habe die Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses zu Recht verneint. Denn die gering entlohnten einfachen Büro- und Reinigungstätigkeiten auf der einen Seite und die Überlassung eines hochwertigen Firmenwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung auf der anderen Seite würden unter fremden Dritten nicht vereinbart.

Hinweis: Eine Pkw-Überlassung an den Arbeitnehmer-Ehegatten muss also im Vergleich zur ausgeübten Tätigkeit bzw. der Entlohnung angemessen sein. Im Entscheidungsfall hätte womöglich eine steuerliche Anerkennung erreicht werden können, wenn der Ehefrau nur ein Kleinwagen überlassen worden wäre oder sie sich an den Kosten des Firmenwagens beteiligt hätte.

Fundstelle: 

BFH, Beschl. v. 21.01.2014 – X B 181/13, NV; www.bundesfinanzhof.de