Viele Ärzte sind nicht nur über das berufsständische Versorgungswerk abgesichert, sondern haben zusätzlich Berufsunfähigkeitsversicherungen abgeschlossen. Versicherungsprämien sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Sind sie privat veranlasst, ist ein Sonderausgabenabzug möglich. Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob die Versicherung berufliche oder private Risiken abdeckt.
Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind laut Bundesfinanzhof in der Regel Sonderausgaben. Eine solche Versicherung decke das der privaten Lebensführung zuzurechnende Risiko des Ausgleichs krankheitsbedingter Einnahmenausfälle ab. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil scheide aus. Denn es gehe um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts.
Fundstelle:
BFH, Beschl. v. 15.10.2013 – VI B 20/13, NV; www.bundesfinanzhof.de