Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind – also z. B. Geschäftspartner, Kunden – dürfen den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Damit unterliegen diese Aufwendungen zwar dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geschenke pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu besteuern. Die entrichtete Pauschsteuer ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern darf. Übernimmt demzufolge ein Steuerpflichtiger als Schenker die Steuer des Beschenkten, wendet er den Empfängern damit einen weiteren Vorteil zu. Somit ist die vom Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil eben dieses Geschenks.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Frage, ob die übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Fundstelle:
Nieders. FG Urt. v. 16.1.2014 – 10 K 326/13 Rev.
BFH-Az. IV R 13/14 (DW20140522)