Erhalten Sie vom Finanzamt eine Einkommensteuererstattung, zahlt es Ihnen darauf Erstattungszinsen, sofern nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres schon über 15 Monate verstrichen sind. Ab diesem Zeitpunkt verzinst sich der Erstattungsbetrag mit 6 % pro Jahr. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass erhaltene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden müssen. Die Zinsen sind in der Anlage KAP des Zuflussjahres anzugeben.
Im Jahr 2010 hatte der BFH Erstattungszinsen noch dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet, soweit sie auf nichtabziehbare Steuern wie die Einkommensteuer entfielen. Als Reaktion darauf schrieb der Gesetzgeber die Steuerpflicht von Erstattungszinsen wenige Monate später ausdrücklich gesetzlich fest. Dieses Nichtanwendungsgesetz, das der günstigen BFH-Rechtsprechung den Boden entzog, stattete der Gesetzgeber mit einer weitreichenden Rückwirkung aus: Es galt für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt war. Der BFH hat diesen gesetzgeberischen Schachzug nun ausdrücklich anerkannt und die gesetzliche Neuregelung als verfassungsgemäß eingestuft.
Hinweis: Die Kläger haben Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil eingelegt. |
Fundstelle:
BFH, Urt. v. 12.11.2013 – VIII R 36/10, Verfassungsbeschwerde eingelegt
(BVerfG: 2 BvR 482/14); www.bundesfinanzhof.de