Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung in diesem Sinne ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden daher alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind.
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet.
Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter Abschluss in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung: Angesichts der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche Ausführungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und dem Verständnis der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen dualer Ausbildungsgänge ist auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an das Ausbildungsdienstverhältnis angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.
Fundstelle:
Hessisches FG Urt. v. 21.11.2013 - 8 K 807/12 (DW20140506)