Derzeit erkennen Finanzämter Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben an, wenn es (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Bei einer Nutzung von nur wenigen Stunden wöchentlich für steuerlich relevante Tätigkeiten (z.B. Verfassen medizinischer Fachartikel) sind die Raumkosten im Regelfall steuerlich nicht abziehbar.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird nun klären, ob bei einer nur teilweisen beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zumindest ein anteiliger Kostenabzug möglich ist.
Im Urteilsfall hatte ein Vermieter zwei Mehrfamilienhäuser in seinem heimischen Büro verwaltet. Seine dort durchgeführten Arbeiten protokollierte er in einem Tätigkeitsbericht. Das Finanzgericht hatte ihm daraufhin einen 60%igen Abzug der Raumkosten zugebilligt. Auch der IX. Senat des BFH hat sich für eine Kostenaufteilung anhand der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers ausgesprochen, hält aber eine Entscheidung des Großen Senats für erforderlich.
Hinweis: Sofern Ihnen bisher ein anteiliger Kostenabzug verwehrt wurde, können wir Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. So profitieren Sie später im Fall einer positiven Entscheidung des BFH.
Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Raumkosten für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum (z.B. Wohnzimmer) steuerlich abgezogen werden dürfen. Auch hierzu ist ein Verfahren beim BFH anhängig, auf das wir uns für Sie berufen können. |
Fundstelle:
BFH, Beschl. v. 21.11.2013 – IX R 23/12; www.bundesfinanzhof.de