Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 1.1.2013 aufgenommenen 400-€-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten.
Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.
Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.
Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen Entgelts auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag.
Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Fundstelle:
Minijob-Newsletter - Nr. 1/2014 v. 18.3.2014 (DW20140509)