Wenn Sie eine nichtabgeschlossene Wohnung vornehmlich an Angehörige vermieten, geht das Finanzamt nicht von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, sondern von einer Liebhaberei aus. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in einem solchen Fall die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten abgelehnt.
Hinweis: Als Liebhaberei wird üblicherweise eine Tätigkeit oder Vermögensnutzung bezeichnet, bei der die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt und die aus persönlichen, aber steuerlich unbeachtlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wird. |
Die Richter bezweifeln, dass der Vermieter einen Einnahmenüberschuss erwirtschaften wollte. Er hatte ein vierstöckiges Mehrfamilienhaus erworben und nach dem Kauf eine Entkernung und umfangreiche Sanierung des Gebäudes vorgenommen, bevor er mit seiner Familie einzog. In erster Linie hatte er nichtabgeschlossene Wohnungen in dem Haus an Angehörige vermieten wollen. Gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht spricht vor allem, wenn die vermieteten Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt sind. Sämtliche Räume waren im Streitfall nur über einen einzigen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen.
Anders als beispielsweise bei studentischen Wohngemeinschaften kommen bei solchen Wohngegebenheiten vorrangig nur Familienangehörige als Mieter in Betracht. Dieser zahlenmäßig überschaubare Personenkreis potentieller Mieter hat dem FG zufolge nur ein zeitlich begrenztes Interesse an der Anmietung. Daher ist auch nicht typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Hinweis: Vollzieht sich die Nutzungsüberlassung im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft, ist sie grundsätzlich der nichtsteuerbaren Privatsphäre zuzuordnen. Sie lässt sich auch durch einen Mietvertrag nicht in den Bereich der Einkünfteerzielung verlagern. |
Fundstellennachweis:
FG Hamburg, Urt. v. 26.09.2013 – 3 K 181/11, rkr.; www.landesrecht-hamburg.de