Finanzierungsdarlehen | Wann ist Zinsaufwand nach Verkauf eines Mietobjekts noch abziehbar?

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Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Das Bundesfinanzministerium hat bisher den Standpunkt vertreten, dass dieser Zinsaufwand auch nach der Veräußerung des Mietobjekts abziehbar ist - unabhängig davon, ob und inwieweit der Erlös zur Tilgung des Kredits ausgereicht hätte.

Jetzt hat es seine Sichtweise revidiert: Vermieter dürfen ihre nachträglichen Zinszahlungen für Erhaltungsaufwandsdarlehen nur dann weiter abziehen, wenn der Verkaufserlös nicht zur Darlehenstilgung ausgereicht hat.

Hinweis: Die neue strengere Verwaltungsauffassung gilt nur für Mietobjekte, die nach dem 31.12.2013 verkauft werden; entscheidend ist das Datum des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts (Kaufvertrag). Vermieter, die ihre Immobilie vor dem 01.01.2014 verkauft haben, können sich noch auf die großzügigere alte Verwaltungsmeinung berufen. Sie dürfen Schuldzinsen also auch dann als nachträgliche Werbungskosten abziehen, wenn sie das Darlehen durch den Veräußerungserlös eigentlich hätten tilgen können.

Fundstellennachweis:

BMF-Schreiben v. 15.01.2014 – IV C 1 - S 2211/11/10001 :001; www.bundesfinanzministerium.de