Das deutsche Steuerrecht ist ständig im Wandel, ein Grundsatz scheint aber unumstößlich zu sein: Der Fiskus lässt sich nicht an den Kosten bürgerlicher Kleidung beteiligen - auch nicht anteilig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz erneut bekräftigt. Bürgerliche Kleidung ist keine typische Berufskleidung. Das gilt auch, wenn feststeht, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird.
Selbst wenn die Kleidungsstücke einer besonders hohen Abnutzung unterliegen, versagt der BFH eine steuermindernde Berücksichtigung und lehnt auch einen anteiligen Abzug der Kosten ab. Ein anteiliger Kostenabzug lässt sich auch nicht aus dem „Las-Vegas-Beschluss“ aus dem Jahr 2009 herleiten. Darin hatte sich der Große Senat des BFH erstmalig für eine Aufteilung gemischt (privat und beruflich) veranlasster Reisekosten in einen abziehbaren beruflichen Teil und einen nicht-abziehbaren privaten Teil ausgesprochen.
Hinweis: Einzig die Kosten typischer Berufskleidung (z.B. Arztkittel), bei der eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, sind abziehbar. Auch die Kosten der Reinigung der Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine dürfen abgezogen werden. |
Fundstellennachweis:
BFH, Beschl. v. 13.11.2013 – VI B 40/13, NV; www.bundesfinanzhof.de