Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die Sie Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern gewähren, können Sie pauschal mit 30 % versteuern. Durch diese Pauschalierung wird dem Empfänger der Zuwendung die Steuer gleich mitgeschenkt; er muss den Vorteil nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Grundsatzurteilen erstmals zum Umfang und zu den Grenzen dieser Pauschalierung Stellung genommen.
Zu berücksichtigen sind nur betrieblich veranlasste Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Sachzuwendungen an nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger sind folglich bei der Pauschalierung nicht zu erfassen. Von der Pauschalierung werden nur betrieblich veranlasste, nicht in Geld bestehende, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zuwendungen an Arbeitnehmer erfasst, die grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig sind.
Da das Gesetz Geschenke in die Pauschalierungsmöglichkeit einbezieht, werden laut Finanzverwaltung auch Sachgeschenke bis zur Freigrenze von 35 € erfasst. Die Pauschalierung ist somit unabhängig davon zulässig, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf. Das sieht der BFH genauso, wenn und soweit der Empfänger durch diese Geschenke dem Grunde nach steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte erzielt.
Fundstellennachweis:
BFH, Urt. v. 16.10.2013 – VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12; www.bundesfinanzhof.de