Im Einkommensteuergesetz heißt es seit 2011, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - „aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen“. Für eine steuerliche Berücksichtigung müssen Patienten die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen allerdings formalisiert nachweisen, etwa bei
- Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln: durch die von deren Kauf ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers;
- Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen bzw. deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist: durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung;
- Fahrten zu einem Ehegatten oder Kind im Krankenhaus: durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, der bestätigt, dass der Besuch entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beiträgt.
So können auch die Kosten von Medikamenten für die Hausapotheke - etwa von Schmerzmitteln oder Erkältungspräparaten - ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Argument, viele Arzneimittel würden seit der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien, überzeugte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht. Gerade vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel würden ohne Verordnung gekauft.
Fundstelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2013 – 5 K 2157/12, rkr.; www.mjv.rlp.de