Wenn Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, können Sie von einer Steuerermäßigung profitieren. Sie dürfen 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € im Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Für Handwerkerleistungen, die sich steuerlich nicht auswirken, wird aber keine negative Einkommensteuer festgesetzt. Die Vergünstigung verpufft also, wenn schon ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen.
Im Streitfall war für die Einkünfte eines Ehepaars nach Abzug der Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs keine Einkommensteuer festzusetzen. Das Paar hatte mit seinen Einkommensteuererklärungen auch die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen in Höhe von rund 5.000 € für zwei Jahre beantragt. Das Finanzamt wies in den Steuerbescheiden darauf hin, dass die Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt würden, weil sie sich steuerlich nicht auswirkten. Die Richter haben bestätigt, dass die Förderung ausschließlich durch einen Abzug von einer tatsächlich bestehenden Steuerschuld erfolgt. Eine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung sieht das Gesetz nicht vor.
Fundstellen:
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.01.2012 – 3 K 267/11, rkr.; www.rechtsprechung.niedersachsen.de