Rehaklinik: Beherbergung von Begleitpersonen

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Im Regelfall sind Krankenhausbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aber nicht für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen von Patienten, wenn hierfür keine medizinische Notwendigkeit besteht. Eine solche Notwendigkeit ist etwa bei der Begleitung Minderjähriger und schwerbehinderter Menschen anzunehmen.

Die Klägerin im entschiedenen Streitfall betreibt mehrere Rehakliniken. Dort bestand für Begleitpersonen eines Patienten auch die Möglichkeit, in die Klinik aufgenommen zu werden. Sie wurden in einem Zusatzbett im Patientenzimmer oder in einem gesonderten Gästezimmer untergebracht. Ihre Verpflegung erfolgte durch die Krankenhauskantine. Für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen musste gesondert gezahlt werden.

 

Das FG sieht in den Dienstleistungen einer Klinik umsatzsteuerbefreite Dienstleistungen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit. Zu diesen können grundsätzlich auch Leistungen gezählt werden, die hiermit eng verbunden sind (Sozialdienstleistungen). Die Beherbergung von Begleitpersonen stellt jedoch keine solche Sozialdienstleistung dar, weil es sich nicht um mit der medizinischen Rehabilitation eng verbundene Leistungen handelt.

Fundstellen:

FG Münster, Urt. v. 19.11.2013 – 15 K 2352/10 U, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de