Neu: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung: In vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage umfangreiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013 klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovoltaikanlage als eine „Bauleistung“ anzusehen ist. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans FA abzuführen, falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung vorlegt.
Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer anzuwenden.
- Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz seinem Unternehmen zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug der Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit dem Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Bezugs der Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss also rechtzeitig – spätestens am 31. Mai des Folgejahres – beim Finanzamt eingereicht werden.
- Ermittlung des Selbstverbrauchs: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der Anlagenbesitzer entweder selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven) Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den Selbstkosten des Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen Jahresende eine Zählerablesung für die Gesamterzeugung und wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.
- Gewinnerzielungsabsicht: Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog. „Liebhaberei“ besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.
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Stromspeicher, Direktvermarktung: Die privaten Stromerzeuger haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher auszustatten. Der Strom
aus dem Speicher kann bedarfsgerecht wieder entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der Betreiber
ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung nach der EEG-Novelle in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht identisch sind. Der Gesetzgeber
sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern eine Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz erfolgen. Da die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes
Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche Projekte überprüft werden.
Dient der Speicher allerdings nur dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.
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Drohende Kürzung von Sozialleistungen: Beim Bezug von Sozialleistungen kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der
Steuerpflichtige positive Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die
Bemessungsgrundlage erhöhen.
Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen.
Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
Fundstelle:
BMF-Schr. v. 9.12.2013 – IV D 3 – S 7279/13/10001,
OFD-Karlsruhe, Verf. v. 12.12.2013 S 7104,
BSG-Urt. v. 27.6.2013 – B 10 EG 2/12 R