Umsatzsteuerfreiheit: Auch Privatkliniken sind nach Europarecht umsatzsteuerfrei

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Nach deutschem Umsatzsteuerrecht sind die Umsätze einer Privatklinik nur dann steuerfrei, wenn die Einrichtung sozialversicherungsrechtlich als Krankenhaus zugelassen ist. Damit unterliegen rein private Krankenhäuser der Umsatzsteuer. Laut Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) verstößt diese strenge Rechtslage in Deutschland jedoch gegen europäisches Recht.

Im Streitfall betrieb die Klägerin eine Privatklinik. Niedergelassene Ärzte konnten in den Operationsräumen der Klägerin operative Eingriffe an gesetzlich und an privat versicherten Patienten durchführen, wobei dies sowohl ambulant als auch stationär geschah. Die Klinik stellte die Räumlichkeiten, die Apparate sowie nichtärztliches Personal zur Verfügung. Sofern gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt wurden, rechneten die Mediziner unmittelbar mit den Krankenkassen ab. Die Klinik war nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen und besaß damit keine sozialrechtliche Zulassung.

 

Das FG bejaht dennoch eine Umsatzsteuerbefreiung, da sich die Klinik zwar nicht auf deutsches, wohl aber auf europäisches Recht berufen könne. Die deutsche Regelung stehe nicht im Einklang mit dem Europarecht, weil eine Ungleichbehandlung gegenüber den Privatkliniken, die eine sozialrechtliche Zulassung hätten, vorliege.

Hinweis: Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach europäischem Recht ist, dass sich die betroffene Klinik auf dessen Anwendung beruft. Andernfalls sind die Leistungen nach deutschem Recht steuerpflichtig.

Fundstelle:

FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.07.2013 – 4 K 104/12, Rev. (BFH: XI R 38/13);

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