Steuerliche Anerkennung inkongurenter (abweichender) Gewinnausschüttungen

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999 entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen vom Finanzamt anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn andere Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.

Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 17.12.2013 setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Kapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.

 

Dies ist bei einer GmbH der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Oder die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

 

Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten will die Finanzverwaltung bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht annehmen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe „nachgewiesen“ werden. Diese Prüfung soll unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Von einem Indiz für eine unangemessene Gestaltung geht sie jedoch dann aus, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

Fundstelle:

BMF-Schr. v. 17.12.2013 – IV C 2 - S 2750-a/11/10001,

BFH-Urt. v. 19.8.1999 – I R 77/96 (DW20140212)