Verjährung: Doppelte Verlusteintragung als leichtfertig unrichtige Gewinnermittlung

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Die zeitliche Grenze, innerhalb derer ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden darf, wird durch die Festsetzungsfrist markiert. Sie beträgt im Regelfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre.

 

Wie entscheidend diese Fristen sein können, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung und Gewinnermittlung eines Arztes erstellt. Den Verlust aus der Beteiligung an einer Laborgemeinschaft trug er auf der Anlage GSE ein, verbuchte ihn aber auch als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung der Arztpraxis. Der Arzt hatte die Steuererklärung anstandslos unterschrieben, auch das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß. Erst Jahre später bemerkte es den doppelten Verlustabzug und machte ihn daraufhin rückgängig.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden durfte, weil schon Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Festsetzungsfrist betrug im Urteilsfall nur vier Jahre und war bereits abgelaufen; zudem galt keine verlängerte Festsetzungsfrist. Der Steuerberater hatte die Steuererklärung für seinen Mandanten, der sie unterzeichnete und einreichte, nur vorbereitet. Der Steuerberater hat daher selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht und ist somit nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung geworden.

 

Sein Handeln konnte auch nicht dem Arzt zugerechnet werden. Der Arzt hat ebenfalls nicht leichtfertig gehandelt, da er selbst bei gewissenhafter und zumutbarer Prüfung der von ihm unterschriebenen Steuererklärung nicht hätte erkennen können, dass sie fehlerhaft war. Im Ergebnis durfte ihm das Finanzamt den doppelten Verlustabzug somit nicht mehr aberkennen.

Hinweis: Der BFH weist zudem darauf hin, dass der Mandant im Regelfall darauf vertrauen kann, dass sein Steuerberater die Erklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er ihm die hierfür erforderlichen Informationen übermittelt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese später noch einmal in allen Einzelheiten zu prüfen.

Fundstellen:

BFH, Urt. v. 29.10.2013 – VIII R 27/10; www.bundesfinanzhof.de