1-%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

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Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellung des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.

Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach der 1-%-Methode zu bewerten. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Ist dies der Fall, ist der für die Überlassung eines dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung anzusetzende geldwerte Vorteil entsprechend dem Anteil der Privatnutzung an den insgesamt für das Kfz angefallenen Aufwendungen zu berechnen.

 

Werden dem Arbeitnehmer 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.6.2013 für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen.

 

Anmerkung: Nach einem bis heute gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 28.5.1996 – das jedoch über keine Gesetzeskraft verfügt – kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Aufgrund des neuen Urteils des BFH scheint die steuerzahlerfreundliche BMF-Auslegung nicht mehr haltbar. Wie das BMF auf dieses Urteil reagieren wird, ist nicht absehbar. Grundsätzlich empfiehlt sich für solche Fahrzeuge die Fahrtenbuchmethode.

Fundstellen:

BFH-Urt. v. 13.6.2013 – VI R 17/12, BMF-Schr. v. 28.5.1996,

IV B 6 - S 2334 - 173/96 H 8.1 (9-10) LStH (DW20140310)