Steuertipp: Fahrgeldzuschuss als Sachbezug

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Die Finanzverwaltung hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass kein Sachbezug, sondern Barlohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber einen Fahrgeldzuschuss unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht mitgetragen. Damit ist die Frage, ob Barlöhne oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, künftig - und zwar in allen offenen Fällen - allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Entscheidend ist letztlich, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verlangen kann. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Ferner ist unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer den Erwerb bei einem Dritten auf seine Kosten gestattet.

 

Hiervon ausgehend liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Folglich stellt auch ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Abonnement, einer Monatskarte usw. einen steuerbegünstigten Sachbezug dar, auf den die 44-€-Grenze anzuwenden ist.

Fundstellennachweis:

BFH, Urt. v. 11.11.2010 – VI R 21/09; BStBl II 2011, 383,

VI R 27/09; BStBl II 2011, 386, VI R 41/10; BStBl II 2011, 389,

Finanzbehörde Hamburg, Erlass v. 25.10.2013 – 52 - S 2334 - 024/12