Unterstützen Sie Personen finanziell, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z.B. einen Elternteil)? Dann können Sie Ihre Unterhaltsleistungen bis maximal 8.004 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Personen aufgewandt werden und nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (abzüglich 4 % für Krankengeld).
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass der Unterhaltsverpflichtete diese Beiträge nicht unbedingt tatsächlich gezahlt oder erstattet haben muss, damit sich der Höchstbetrag erhöht. Vielmehr genügt es, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist.
Andere unvermeidbare Versicherungsbeiträge können allerdings nicht steuerlich berücksichtigt werden: Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der herausgerechnete Krankengeldanteil bleiben außer Betracht.
Hinweis:
Der abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird durch eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen gemindert, die über 624 € liegen. Die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge werden schon seit 2010 nicht mehr bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt.
Fundstellennachweis:
OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 5/2013 v. 30.07.2013; DB 35/13, 1936