Der Gesetzgeber hat 2002 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen eingeführt. Dadurch sollten Schwarzarbeit in Privathaushalten eingedämmt und steuerehrliche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Steuerzahler 20 % der Arbeitskosten von ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen, maximal folgende jährliche Höchstbeträge:
- Haushaltsnahe Minijobs: 510 €
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 4.000 €
- Handwerkerleistungen: 1.200 €
Anspruch auf den Steuerbonus haben Sie aber nur bei unbarer Zahlung auf das Konto des Dienstleisters, Handwerkers oder Beschäftigten. Dieses Barzahlungsverbot gilt laut Bundesfinanzhof ausnahmslos und damit auch für Bezirksschornsteinfegermeister als „Quasi-Behörde“.
Fundstellennachweis:
BFH, Beschl. v. 30.07.2013 – VI B 31/13, NV; www.bundesfinanzhof.de