Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

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Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 zu dem ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetz entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen (z. B. mangels Erwerbs liquider Mittel wie Bargeld oder Bankguthaben) an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

Fundstellennachweis:

BFH-PM Nr. 91/2013 v. 11.12.2013, BFH-Beschl. v. 21.11.2013,

II B 46/13, BVerfG – 1 BvL 21/12 (DW20140206)