Steuerliche Behandlung von „Kapitalabfindungen“ berufsständischer Versorgungswerke

Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes – steuerpflichtig. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen – und damit auch auf einmalige Zahlungen – anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.

 

Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung – also eine ermäßigte Besteuerung – angewendet.

Fundstellennachweis:

BFH-PM Nr. 84/2013 v. 4.12.2013, BFH-Urt. v. 23.10.2013,

X R 3/12 (DW20140216)