Beim Verkauf einer Mietimmobilie reicht der Verkaufserlös häufig nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen. In einem solchen Fall können Sie die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften geltend machen. Die Finanzverwaltung gewährt Ihnen diese Möglichkeit aber nur, wenn Sie das Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft haben. Ist diese Frist überschritten, werden Schuldzinsen für eine veräußerte Mietimmobilie nicht als Werbungskosten anerkannt.
Dem ist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entgegengetreten. Die Richter sind der Ansicht, dass nachträglicher Vermietungsaufwand auch nach Ablauf der Spekulationsfrist abzugsfähig bleibt. Denn durch einen Verkauf des Objekts werde der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den ursprünglich durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben. Auch in diesem Fall könnten die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden.
Hinweis:
Das FG Düsseldorf ist in einem vergleichbaren Verfahren der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt und hat den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten abgelehnt (vgl. Ausgabe 01/14). Auch in diesem Streitfall war die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof haben, da gegen beide Entscheidungen Revisionsverfahren anhängig sind.
Fundstellennachweis:
FG Niedersachsen, Urt. v. 30.08.2013 – 11 K 31/13, Rev. (BFH: IX R 45/13); www.rechtsprechung.niedersachsen.de,
FG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2013 – 7 K 545/13 E, Rev. (BFH: IX R 42/13); www.justiz.nrw.de