Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatz-schlüssel an.
In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung.
Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Prorata-Satz der EG-Richtlinien. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach dem UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
Fundstellennachweis:
BFH-PM Nr. 88/2013 v. 11.12.2013, BFH-Urt. v. 22.8.2013,
V R 19/09 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urt. v. 8.11.2012,
C-511/10, BLC Baumarkt) (DW20140208)