Barzahlung bei „Haushaltsscheckverfahren“ möglich

Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig.
 
Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das „Haushaltsscheckverfahren“ Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis.

Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.

 

In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Fundstellennachweis:

BT-Drs. 18/51 S. 35 (DW20140215)