Ermessen: Betriebsprüfung über elf Jahre kann rechtmäßig sein

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Die Finanzämter müssen sich bei einer Betriebsprüfung nicht auf drei Steuerjahre beschränken, wenn sie erhebliche Mehreinnahmen erwarten oder der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. In einem aktuellen Verfahren hat das Finanzgericht Düsseldorf sogar eine Prüfung für einen Zeitraum von elf Jahren für zulässig gehalten.

Die Finanzbehörde hat den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Prüfungszeitraum soll bei Mittel- und Kleinbetrieben in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dieses zeitliche Limit gilt aber nicht, wenn bestimmte, in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführte Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Dazu gehört etwa der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit. Erwartet der Prüfer erhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, darf die Prüfung ebenfalls weiter zurückliegende Jahre umfassen.

 

Für eine mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassende Prüfungsanordnung ist nicht entscheidend, ob der Unternehmer tatsächlich eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Wichtig ist nur, ob ein Verdacht gegen ihn besteht, was etwa bei einem bereits eingeleiteten Strafverfahren der Fall ist. Die konkreten Verdachtsmomente müssen die Finanzbeamten nicht im Einzelnen darstellen.

 

Hinweis:

Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung sind auch nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nicht ausgeschlossen, denn es besteht kein gegenseitiger Ausschluss von Außenprüfung und Steuerfahndung. Aus der Abgabenordnung ergibt sich eindeutig, dass Betriebsprüfer und Steuerfahnder gleichzeitig tätig werden dürfen.

Fundstellennachweis:

FG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2013 – 13 K 4630/12 AO; www.justiz.nrw.de