Umsatzsteuerfreiheit: Hausarztzentrierte und besondere ambulante Versorgung

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Das Sozialrecht sieht vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) zur Verfügung stellen müssen. Zudem können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die ambulante ärztliche Versorgung durch spezielle Leistungserbringer anbieten (besondere ambulante Versorgung). Für die Versicherten ist die Teilnahme an diesen speziellen Versorgungsformen freiwillig.

Die Dienstleistungen der Einrichtungen, die an diesen speziellen Formen der Leistungserbringung teilnehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger besteht. Für die Steuerbefreiung muss daher entweder ein Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung oder über die besondere ambulante Versorgung vorliegen.

 

Hinweis:

Der Gesetzgeber hat das Umsatzsteuergesetz erst Mitte letzten Jahres angepasst. Laut BMF kommt die Steuerfreiheit bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen auch für Zeiträume in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen.

Fundstellennachweis:

BMF-Schreiben v. 08.11.2013 – IV D 3 - S 7170/12/10001; BStBl I 2013, 1389, www.bundesfinanzministerium.de