Verträge unter Angehörigen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig kritisch beurteilt und können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zu-zuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 22.10.2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Bäcker von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt werden müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.
Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist, sollten Verträge zwischen Angehörigen nach strengen Kriterien abgeschlossen und auch so durchgeführt werden, um eben solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Fundstellennachweis:
BFH-PM Nr. 90/2013 v. 11.12.2013, BFH-Urt. v. 22.10.2013,
X R 26/11 (DW20140207)